Hintergrund der Designrechtsreform 2020 und neue Entwicklungen im Schutz räumlicher Gestaltung
Mit Inkrafttreten der überarbeiteten Fassung des japanischen Designgesetzes im April 2020 wurden „Innendesigns“ offiziell als neuer Schutzgegenstand in das Eintragungssystem aufgenommen. Diese Reform schuf einen klaren rechtlichen Rahmen für den Schutz räumlicher Gestaltungen – ein Thema, das im japanischen Designrecht lange ungeklärt war – und stellte einen bedeutenden Wendepunkt für die praktische Schutzfähigkeit solcher Designs dar.
Vor der Gesetzesänderung konzentrierte sich das Designgesetz hauptsächlich auf „die Form, Muster und Farben von Gegenständen“ und damit vorrangig auf bewegliche Sachen und deren Bestandteile. Selbst wenn ein Unternehmen seine Markenidentität gezielt in der Gestaltung eines Ladengeschäfts oder Bürointerieurs zum Ausdruck brachte, bot das bisherige System keinen ausreichenden Schutz für das Gesamtbild solcher Innenräume. Dies erschwerte es, wirksam gegen Nachahmungen oder ähnliche visuelle Konzepte rechtlich vorzugehen.
Zur Abhilfe wurde mit der Gesetzesnovelle der neue Artikel 8-2 eingeführt, der „die Innenstruktur von Geschäften, Büros oder vergleichbaren Einrichtungen“ ausdrücklich als schutzfähiges Designobjekt definiert. Dadurch können Räume, die sich aus mehreren Gestaltungselementen – wie Möbeln, Wandflächen, Beleuchtung und Bodenbelägen – zusammensetzen, als einheitliches Design eingetragen werden, sofern der Raum in seiner Gesamtheit einen einheitlichen ästhetischen Eindruck vermittelt.
Prüfungsmaßstab: Einheitlicher Raumeindruck
Im Mittelpunkt der Prüfung steht die Frage, ob der Raum visuell als „kohärente räumliche Einheit“ wahrgenommen wird, und nicht lediglich als bloße Ansammlung einzelner Objekte. Die Prüfungspraxis sieht hierfür drei zentrale Anforderungen vor:
- Es muss sich um einen Innenraum handeln.
Der geschützte Raum muss ein baulich umschlossener Innenbereich sein, also von Boden, Wänden und Decke begrenzt. Außenbereiche sind nicht schutzfähig. - Es müssen mehrere Komponenten enthalten sein.
Der Raum muss aus mehreren Elementen bestehen, etwa Möbeln, baulichen Komponenten, Geräten oder (projizierten) Bildern. - Es muss ein einheitlicher ästhetischer Gesamteindruck bestehen.
Die räumliche Anordnung muss hinsichtlich Farbe, Form und Layout eine gestalterische Ordnung und Harmonie erkennen lassen und als visuell einheitlicher Raum wirken.
Ein Beispiel ist ein Laufband-Sushi-Restaurant, bei dem Sitzanordnung, Beschilderung, Beleuchtung und Thekengestaltung zusammen einen konsistenten Markenauftritt erzeugen – dies wurde als eintragungsfähiges Design anerkannt. Ebenso wurde bei einer Buchhandlung die gestalterische Einheitlichkeit von Regalen, Beleuchtung und Deckenstruktur als schutzfähiges Innendesign bewertet.
Hinweise zur Anmeldung: Zeichnungen und Beschreibung
Bei der Anmeldung ist besonders auf die Erstellung der Zeichnungen zu achten. Da es sich um dreidimensionale Gestaltungskonzepte handelt, muss die räumliche Beziehung zwischen den Komponenten klar erkennbar sein. Perspektivische Darstellungen (z. B. isometrische oder Vogelperspektiven) sind daher praktisch unerlässlich. Idealerweise sollten alle Flächen – Boden, Wände und Decke – in den Zeichnungen berücksichtigt werden.
Im Abschnitt „Beschreibung des Gegenstands, auf den sich das Design bezieht“ wird empfohlen, die Funktion der einzelnen Elemente, deren wechselseitige Beziehungen sowie das zugrunde liegende Gestaltungskonzept prägnant und konkret zu erläutern.
Fazit: Neues Schutzinstrument für markenprägende Innenraumgestaltung
Das System zur Eintragung von Innendesigns stellt Unternehmen ein wirkungsvolles rechtliches Instrument zur Verfügung, um ihre Markenidentität durch räumliches Design in Geschäfts- und Standortkonzepten gezielt zu differenzieren und zu schützen.
Seit Einführung des Schutzes für Innendesigns von Gebäuden wurden bereits zahlreiche Designs erfolgreich eingetragen.
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